Satzung der Gruppe Dortmund I im Deutscher Teckelklub e.V. gegr. 1888
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
Der Verein führt den Namen ”Gruppe Dortmund I im Deutscher Teckelklub e.V. gegr. 1888”.Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.Der Verein ist Mitglied des Deutscher Teckelklub e.V. gegr. 1888, nachfolgend DTK genannt.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Die Satzung des DTK und die Ordnung für die Landesverbände und Gruppen des DTK und die
Satzung des Landesverbandes Westfalen e.V. in ihrer von der jeweiligen Delegiertenversamm-
lung beschlossenen, gültigen Form sind Bestandteil dieser Satzung und werden vollinhaltlich
übernommen.Zweck des Vereins ist der in der Satzung des DTK in § 2 genannte.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
vereinsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstig werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbescholtene volljährige Person werden. Minderjährige können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben.Ein Mitglied darf nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Teckelklubs in der Bundesre-publik Deutschland sein. Nichtmitglieder haben keinen Anspruch auf Teilnahme an DTK-
Veranstaltungen und Inanspruchnahme von DTK-Einrichtungen.Gewerbliche Hundehändler sind vom Erwerb der Mitgliedschaft, der Benutzung des Stamm-buches sowie von der Teilnahme an Veranstaltungen ausgeschlossen. Dies gilt auch für Züchter, die bewußt Hundehändler beliefern.Der Wille Mitglied zu werden, ist schriftlich dem Verein zu erklären.Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, den Antrag auf Annahme abzulehnen.Bei Ablehnung durch den Vorstand des Vereins hat jeder das Recht, zuerst die Mitgliederversammlung des Vereins anzurufen. Bei Verweigerung kann der Vorstand des Landesverbandes angerufen werden.Die Mitgliedschaft besteht nach Ablauf der Einspruchsfrist von 14 Tagen nach der Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift des DTK “Der Dachshund”.Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Austritt aus dem Verein oder durch Nicht- zahlung des Beitrages, trotz Mahnung, bis zum 31. März des laufenden Jahres.Der Austritt kann nur zum Ende eines laufenden Geschäftsjahres unter Einhaltung einerKündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand.Für den Fall des Ausschlusses findet § 9 der Satzung des DTK Anwendung.Die Satzung des DTK ist beigefügt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Es wird eine von der Delegiertenversammlung des DTK festgesetzte Aufnahmegebührerhoben. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.Die Höhe des in (1) genannten Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlungfestgesetzt. Die Höhe des darin enthaltenen DTK-Beitrages wird von der Delegiertenversammlung des DTK festgesetzt.
§ 6 Organe des Vereins
VorstandMitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Zuchtwart.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes,darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vierJahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so ist zur Wahl eines Er-satzmitgliedes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitglieder übertragen sind.Er hat insbesondere folgende Aufgaben:Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Erstellung der Tagesordnung.Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes.Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.Berufung von Obleuten.Der 1 Vorsitzende ist geborenes Mitglied der Delegiertenversammlung des LandesverbandesWestfalen.
§ 9 Beirat
Der Vorstand wird durch einen Beirat unterstützt. Zu diesem können gehören: ein stell-vertretender Kassierer, ein stellvertretender Schriftführer, ein stellvertretender Zuchtwart.Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung gewählt.Soweit erforderlich, nehmen die Mitglieder des Beirates an den Sitzungen des Vorstandes teil.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand beschließt in einer Sitzung, die vom 1. Vorsitzenden oder bei dessenVerhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche
soll eingehalten werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.Der Vorstand ist Beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 11 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied Sitz und Stimme.Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.Wahl des Vorstandes.Wahl der Kassenprüfer und der Stellvertreter für je drei Jahre.Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages.Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.Ernennung von Ehrenmitgliedern.Beschlußfassung über Anträge an die Organe des DTK.Wahl weiterer Delegierter und deren Vertreter nach Vorgabe der Satzung des DTK für die Delegiertenversammlung des Landesverbandes Westfalen.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand und teilt diesemindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung mit.Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstandschriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen.Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazuverpflichtet, wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter
Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
§ 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Vorstands-mitglied (2. Vorsitzender und ff.) gemäß § 7 der Satzung geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. – Die Versammlung muß schriftlich abstimmen, wenn eines der Mitglieder dies beantragt.-Mitglieder des Vorstandes und des Beirates werden schriftlich gewählt.Die Mitgliederversammlung sollte regelmäßig – z.B. monatlich – stattfinden und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit Mehrheit der abgebenen Stimmen, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige der die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhält.Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins (Gruppe) kann nur analog des § 25 der Satzung des DTK erfolgen.Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam berechtigte Liquidatoren.Das Vermögen des Vereins wird nach erfolgter Liquidation und Begleichung finanzieller Forderungen gegen den Verein einer caritativen Stiftung übereignet, die vom Vorstand bestimmt wird.